BAG - Urteil vom 24.03.2011
6 AZR 690/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF - Anlage 6 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 15 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF - Anlage 7 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 224
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 683/09
ArbG Duisburg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2564/08

Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung [Arzt im Praktikum, Assistenzarzt]

BAG, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 690/09

DRsp Nr. 2011/9476

Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung [Arzt im Praktikum, Assistenzarzt]

Orientierungssätze: Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF iVm. § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF sind die Zeiten als Ärztin im Praktikum sowie Zeiten eines Arbeitsverhältnisses als Assistenzärztin mit einschlägiger Tätigkeit bei früheren Arbeitgebern bei der erstmaligen Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung in den TV-Ärzte-KF als Vorzeiten zu berücksichtigen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2009 - 4 Sa 683/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF - Anlage 6 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 15 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF - Anlage 7 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung einer Assistenzärztin im Rahmen ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF).