LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.05.2012
11 Ta 71/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 499/12

Anrechnung von Wohnungskosten bei der Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung bei unzureichenden Angaben zu Nebenkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 71/12

DRsp Nr. 2012/10695

Anrechnung von Wohnungskosten bei der Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung bei unzureichenden Angaben zu Nebenkosten

Nebenkosten sind nicht vom einsetzbaren Vermögen in Abzug zubringen, wenn die Partei auch nach Hinweisen durch das Gericht nicht in der Lage ist, die Zusammensetzung dieser Kosten zu erläutern und insofern nicht auszuschließen ist, dass in diesem Betrag auch Kosten für Strom und Wasser enthalten sind; diese Kosten zählen jedoch nicht zu den abzusetzenden Beträgen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, da sie bereits im Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO enthalten sind.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2012 - 7 Ca 499/12 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab Aufforderung monatliche Raten in Höhe von 30,-- Euro zu erbringen hat.

2.Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe: