BAG - Urteil vom 31.05.2011
3 AZR 355/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 74; GG Art. 74a; GG Art. 125a; Beamtenversorgungsgesetz (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) § 55; Beamtenversorgungsgesetz (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) § 105 S. 1; Beamtenversorgungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung § 108 Abs. 1; Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Art. 1 Abs. 2; Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Art. 117; Bayerisches Gesetz über kommunale Wahlbeamte Art. 56, Abschn. V; Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (vom 5. Mai 2005) § 18 Abs. 2 S. 1 (a); Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt München (vom 5. Mai 2005) § 21;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 553
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 511/08
ArbG München, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 8549/07

Anrechnung von Versorgungsbezügen auf betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 355/09

DRsp Nr. 2011/15877

Anrechnung von Versorgungsbezügen auf betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

Orientierungssätze: 1. § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt derzeit nach Art. 125a GG für kommunale Wahlbeamte im Freistaat Bayern als Bundesrecht fort. 2. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist die Anrechnung der Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter auf zusätzliche Altersversorgungsleistungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen. 3. Das gilt auch, soweit Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf Tarifverträgen beruhen. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit steht nicht dem entgegen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2008 - 10 Sa 511/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Februar 2008 - 32 Ca 8549/07 - wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ab dem 1. März 2007 monatlich einen zusätzlichen Betrag iHv. 940,99 Euro brutto als Betriebsrente zu zahlen.