LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2003
3 Sa 1167/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 117
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 891/02

Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Zahlung einer außertariflichen Zulage - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 1167/02

DRsp Nr. 2003/12611

Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Zahlung einer außertariflichen Zulage - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich individualrechtlich berechtigt, Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulagen und sonstige freiwilligen Leistungen anzurechnen. Ein Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats besteht solange nicht, als die Anrechnung individualrechtlich erfolgt und keinen kollektiven Inhalt hat.2. Dagegen ist die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf über-/außertarifliche Zulagen immer dann für gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG für mitbestimmungspflichtig, wenn die Anrechnung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer außertariflichen Zulage für die Monate Mai bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 1.129,48 EUR in Anspruch. Um diesen Betrag hat die Beklagte die ihm bis Mai 2001 gezahlte außertarifliche Zulage unter Anrechnung einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Tariferhöhung gekürzt.