SG Reutlingen, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3441/03
Anrechnung von Nebeneinkommen bei der Arbeitslosenhilfe
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.07.2004 - Aktenzeichen L 8 AL 1567/04
DRsp Nr. 2006/24313
Anrechnung von Nebeneinkommen bei der Arbeitslosenhilfe
Als Voraussetzung für die Absetzung von dem nach § 141SGB III anzurechnenden Nebeneinkommen muss ein objektiver Zusammenhang der Werbungskosten zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist, d.h. das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]