LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.07.2004
L 8 AL 1567/04
Normen:
SGB III § 141 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3441/03

Anrechnung von Nebeneinkommen bei der Arbeitslosenhilfe

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.07.2004 - Aktenzeichen L 8 AL 1567/04

DRsp Nr. 2006/24313

Anrechnung von Nebeneinkommen bei der Arbeitslosenhilfe

Als Voraussetzung für die Absetzung von dem nach § 141 SGB III anzurechnenden Nebeneinkommen muss ein objektiver Zusammenhang der Werbungskosten zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist, d.h. das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 141 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 3441/03