BSG - Beschluss vom 27.12.2018
B 9 BL 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; NBlGG § 3 Abs. 2 S. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BL 1/18
SG Hannover, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BL 4/17

Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf BlindengeldGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Revisibilität des NBlGG

BSG, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen B 9 BL 1/18 B

DRsp Nr. 2019/1421

Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf Blindengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Revisibilität des NBlGG

§ 3 Abs. 2 S. 1 NBlGG ist keine revisible Rechtsnorm , deren Auslegung durch das BSG grundsätzlich geklärt werden könnte; das NBlGG gilt nur in Niedersachsen und damit ausschließlich im Bezirk des niedersächsischen LSG.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; NBlGG § 3 Abs. 2 S. 1; SGG § 162;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen (idF vom 18.1.1993 - Nds GVBl 1993, 25, NBlGG).

Der 1936 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2016 Pflegegeld nach der Pflegestufe 2 in Höhe von 458 Euro monatlich, seit dem 1.1.2017 nach dem Pflegegrad 3 in Höhe von monatlich 545 Euro.