LAG Köln - Urteil vom 23.08.2006
3 Sa 600/06
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 2 ; DLFVO (Versorgungsordnung Deutschlandfunk) § 11 a Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7/06

Anrechnung von Leistungen aus paritätisch finanzierter ausländischer gesetzlicher Rentenversicherung im Rahmen der Gesamtversorgung des Deutschlandfunks

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 600/06

DRsp Nr. 2007/1012

Anrechnung von Leistungen aus paritätisch finanzierter ausländischer gesetzlicher Rentenversicherung im Rahmen der Gesamtversorgung des Deutschlandfunks

»Nach der Versorgungsordnung des Deutschlandfunks sind Leistungen aus einer paritätisch finanzierten ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Gesamtversorgung anrechenbar.«

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 2 ; DLFVO (Versorgungsordnung Deutschlandfunk) § 11 a Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Die betriebliche Altersrente des Klägers beruht auf der tariflichen Versorgungsordnung Deutschlandfunk in der Fassung vom 29.09.1999 (DLFVO). Diese sieht eine Gesamtversorgung vor und enthält in § 11a DLFVO folgende Regelung bezüglich der zu beachtenden Gesamtversorgungsobergrenze:

"1. Die Versorgungsleistung nach dieser Versorgungsordnung darf höchstens zu Gesamtversorgungsbezügen führen, die als Netto-Gesamtversorgung 90 v.H. des jeweiligen Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigen. Um den übersteigenden Betrag wird ggf. die Versorgungsleistung unter Berücksichtigung der Ziffern 1 bis 6 gekürzt.

2. Gesamtversorgungsbezüge sind folgende monatliche Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen: