Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
Die betriebliche Altersrente des Klägers beruht auf der tariflichen Versorgungsordnung Deutschlandfunk in der Fassung vom 29.09.1999 (DLFVO). Diese sieht eine Gesamtversorgung vor und enthält in § 11a DLFVO folgende Regelung bezüglich der zu beachtenden Gesamtversorgungsobergrenze:
"1. Die Versorgungsleistung nach dieser Versorgungsordnung darf höchstens zu Gesamtversorgungsbezügen führen, die als Netto-Gesamtversorgung 90 v.H. des jeweiligen Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigen. Um den übersteigenden Betrag wird ggf. die Versorgungsleistung unter Berücksichtigung der Ziffern 1 bis 6 gekürzt.
2. Gesamtversorgungsbezüge sind folgende monatliche Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen:
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