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Streitig ist die Anrechnung der vom Beklagten ab 28. April 2000 übernommenen Kosten der Heimpflege der Klägerin auf die Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (Führzulage) und den Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche (Kleiderverschleißpauschale).
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