LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.03.2010
L 2 AL 31/06
Normen:
BAföG § 22 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 59 Nr. 3; SGB III § 71 Abs. 1; SGB III § 71 Abs. 2 S. 1; SGB III § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 213/03

Anrechnung von Einkommen beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Berücksichtigung absehbarer Ausbildungsvergütung und Einmalzahlungen

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen L 2 AL 31/06

DRsp Nr. 2011/7068

Anrechnung von Einkommen beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Berücksichtigung absehbarer Ausbildungsvergütung und Einmalzahlungen

Die Berücksichtigung erst in der Zukunft liegenden Einkommens entspricht der eindeutigen Regelung in § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 22 Abs. 2 BAföG. In der Sache handelt es sich um eine zukunftsbezogene Prognoseentscheidung, die auch dann richtig bleibt, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Auszubildenden nach der Bewilligung ändern und hinter seinem ursprünglich errechneten Bedarf zurückbleiben oder darüber hinausgehen, ohne dass dies vorauszusehen war. Gegen die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 22 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 59 Nr. 3; SGB III § 71 Abs. 1; SGB III § 71 Abs. 2 S. 1; SGB III § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004.