LAG Köln - Beschluss vom 15.01.2009
5 Ta 534/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3576/08

Anrechnung von Einkommen bei der Prozesskostenhilfe - Fahrtkostenerstattung und Verpflegungsmehraufwendungen

LAG Köln, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 534/08

DRsp Nr. 2009/3582

Anrechnung von Einkommen bei der Prozesskostenhilfe - Fahrtkostenerstattung und Verpflegungsmehraufwendungen

1. Fahrtkostenerstattungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind kein Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 ZPO. 2. Auch Verpflegungszuschüsse, die der Arbeitnehmer unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben als steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber erhält, dienen der Abdeckung eines zusätzlichen, durch die Lage und Verteilung der Arbeitszeit ausgelösten Mehrbedarfs und sind kein zurechnungsfähiges Einkommen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.10.2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 45,00 € zu leisten hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Rückzahlungsraten im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 29.10.2008.

Durch diesen Beschluss hat das Arbeitsgericht monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von 225,00 € festgesetzt.