BAG - Urteil vom 24.03.2011
6 AZR 851/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF - Anlage 6 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 15 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF - Anlage 7 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 833/09
ArbG Duisburg, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2539/08

Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung

BAG, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 851/09

DRsp Nr. 2011/9418

Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern für die Stufenzuordnung

Zeiten als Arzt im Praktikum sowie Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2009 - 4 Sa 833/09 - im Kostenpunkt aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 5. März 2009 - 2 Ca 2539/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger von Juli 2007 bis einschließlich Februar 2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 TV-Ärzte-KF zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF - Anlage 6 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 15 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF - Anlage 7 zum BAT-KF vom 22. Oktober 2007) § 3;

Tatbestand: