I. Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn (DR) auf die erforderliche Wartezeit für den Bezug eines Überbrückungsgeldes der Seemannskasse (SmK). Bei der Seemannskasse handelt es sich um eine von der See-Berufsgenossenschaft nach §
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