BAG - Urteil vom 14.09.2011
10 AZR 198/10
Normen:
BGB § 615 S. 2; HGB § 74; HGB § 74c; KSchG § 11 S. 1 Nr. 3; SGB III § 133; SGB III (i.d.F. bis 31. Dezember 2003) § 148;
Fundstellen:
AP HGB § 74c Nr. 22
ArbRB 2012, 77
DB 2011, 2928
NZA-RR 2012, 98
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 449/09
ArbG Hannover, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 193/08

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung aus einem Wettbewerbsverbot

BAG, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 198/10

DRsp Nr. 2011/22113

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung aus einem Wettbewerbsverbot

Orientierungssätze: 1. Es begegnet Bedenken, nach der Aufhebung von § 148 SGB III ohne gesetzliche Neuregelung Arbeitslosengeld auf den Anspruch auf Karenzentschädigung aus einer Wettbewerbsvereinbarung anzurechnen (vorliegend nicht entschieden). 2. Auch wenn im Wege der Auslegung oder analogen Anwendung von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB die Anrechnung von Arbeitslosengeld zulässig ist, kann der Arbeitgeber lediglich den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, nicht aber einen aus dem Arbeitslosengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2009 - 2 Sa 449/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 615 S. 2; HGB § 74; HGB § 74c; KSchG § 11 S. 1 Nr. 3; SGB III § 133; SGB III (i.d.F. bis 31. Dezember 2003) § 148;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf den Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Der Kläger war für die Beklagte als Außendienstmitarbeiter tätig. Die Parteien schlossen 2003 eine Wettbewerbsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

"1. GELTUNGSBEREICH