LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2005
12 Sa 1479/04
Normen:
MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen § 7 Ziff. 4 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5923/03

Anrechnung übertariflicher Zulagen bei Übertragung höherwertigen Tätigkeit im hessischen Wach- und Sicherheitsgewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 1479/04

DRsp Nr. 2006/19757

Anrechnung übertariflicher Zulagen bei Übertragung höherwertigen Tätigkeit im hessischen Wach- und Sicherheitsgewerbe

»1. Einzelfall der Anrechnung übertariflicher Zulagen (hier: Nachtzuschlag nach § 10 MTV auch für am Tage geleistete Stunden) anläßlich der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, verbunden mit einer Höhergruppierung. 2. Auseinandersetzung mit der Frage, ob nach der vollzogenen Anrechnung weiterhin eine übertarifliche Zulage im Sinne des § 7 Ziffer 4 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen gezahlt wird.«

Normenkette:

MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen § 7 Ziff. 4 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten für die Zeit von April 2003 bis März 2004 über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger neben seinem Grundlohn eine übertarifliche Zulage im Sinne des § 7 Abs.4 Manteltarifvertrag für das private Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV) zahlt, die bei der Berechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen zu berücksichtigen ist, sowie über die gegebenenfalls dem Kläger daraus erwachsenden Ansprüche auf Zahlung höherer Zuschläge.