LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2010
16 Sa 327/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 2; TVÜ-Bund § 3; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3544/09

Anrechnung übertariflich gewährter Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 327/10

DRsp Nr. 2010/13776

Anrechnung übertariflich gewährter Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst

1. Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch mehr auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Eine etwaige Nachwirkung ist durch den TVöD als andere Abmachung beendet worden. 2. Bei der übertariflich weiter gewährten Funktionszulage handelte es sich nicht um eine anrechnungsfeste Erschwerniszulage, sondern um eine Besitzstandszulage, hinsichtlich derer sich der Arbeitgeber in zulässiger Weise die Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen vorbehalten hatte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 - 1 Ca 3544/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 2; TVÜ-Bund § 3; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand