Die Parteien streiten darum, nach welchem Versorgungsstatut der Beklagten sich der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung richtet.
Die am 08.05.1949 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1966 aufgrund des Dienstvertrages vom 15.04.1966 nebst Nachtrag vom 02.05.1983 bei der Beklagten beschäftigt. § 11 des Dienstvertrages lautet:
"§ 11
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