Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 2017 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Tariferhöhung in Höhe von 1,5 % zum 01. Oktober 2016 auf das Gehalt der klagenden Partei anzurechnen.
Die klagende Partei ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern seit dem 1. Oktober 1989 beschäftigt.
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