LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009
L 1 AL 115/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 3; SGB IX § 63 Abs. 3; SGB IX § 75 Abs. 1; SGB IX § 75 Abs. 3; SGG § 197a;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 37
DStRE 2010, 645
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 376/06

Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen nach § 75 Abs. 3 SGB IX; Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Abänderung einer Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 115/08

DRsp Nr. 2009/25224

Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen nach § 75 Abs. 3 SGB IX; Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Abänderung einer Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein schwerbehinderter Sozius einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Rechtsanwaltssozietät ist nicht nach § 75 Abs. 1 und 3 SGB IX auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen anzurechnen (Anschluss BSG, Urteil vom 30.09.1992 - 11 RAr 79/91 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.1999 - L 12 AL 79/99 -). 2. Das Verbot der reformatio in peius gilt nach § 63 Abs. 3 GKG nicht für die Abänderung der Kostenentscheidung des SG im Berufungsverfahren.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.10.2008 - S 4 AL 376/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3; SGB IX § 63 Abs. 3; SGB IX § 75 Abs. 1; SGB IX § 75 Abs. 3; SGG § 197a;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine u. a. aus (inzwischen) vier Rechtsanwälten bestehende Sozietät, begehrt die Anrechnung eines (schwerbehinderten) Sozius auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen nach § 75 Abs. 3 SGB IX.