VGH Hessen - Urteil vom 20.10.2009
10 A 1701/08
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; BAföG § 21 Abs. 4 Nr. 4; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1; BAföG § 27 Abs. 2; BAföG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BAföG § 29 Abs. 3; LBliGG § 1 Abs. 1 S. 1; LBliGG § 5 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2010, 196
FuR 2010, 117
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 888/06

Anrechnung eines gewährten Blindengelds bei der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Anrechnung des gesparten Blindesgelds als Vermögen i.S.d. BAföG

VGH Hessen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 10 A 1701/08

DRsp Nr. 2009/25631

Anrechnung eines gewährten Blindengelds bei der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Anrechnung des gesparten Blindesgelds als Vermögen i.S.d. BAföG

Das nach dem hessischen Landesblindengeldgesetz gewährte Blindengeld wird bei der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht als Einkommen und, soweit es angespart wird, auch nicht als Vermögen angerechnet.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 2008 - 5 E 888/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; BAföG § 21 Abs. 4 Nr. 4; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1; BAföG § 27 Abs. 2; BAföG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BAföG § 29 Abs. 3; LBliGG § 1 Abs. 1 S. 1; LBliGG § 5 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand: