OVG Sachsen - Urteil vom 21.10.2010
1 A 515/08
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 S. 1; BAföG § 27 Abs. 2 Nr. 4; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1875/04

Anrechnung eines Darlehens der Eltern auf das Vermögen des Antragstellers im Rahmen eines Antrags auf Ausbildungsförderung; Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Tilgung eines Darlehens zeitlich kurz vor der Stellung eines Antrags auf Ausbildungsförderung; Kraftfahrzeuge als notwendiger Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei Wohnort im ländlichen Raum

OVG Sachsen, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 1 A 515/08

DRsp Nr. 2010/21934

Anrechnung eines Darlehens der Eltern auf das Vermögen des Antragstellers im Rahmen eines Antrags auf Ausbildungsförderung; Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Tilgung eines Darlehens zeitlich kurz vor der Stellung eines Antrags auf Ausbildungsförderung; Kraftfahrzeuge als notwendiger Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei Wohnort im ländlichen Raum

Die Vermögensverfügung eines BaföG-Antragstellers (kurz vor der Antragstellung) ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie in Ansehung des BAföG -Antrags ohne Erhalt einer Gegenleistung mit dem Ziel der Herbeiführung der Bedürftigkeit gemacht worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. September 2006 - 13 K 1875/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 S. 1; BAföG § 27 Abs. 2 Nr. 4; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der am 29.7.1981 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG.