LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2011
L 9 R 153/09
Normen:
EStG § 3; SGB IV § 18a; SGB VI § 97;
Fundstellen:
NZS 2011, 348
NZS 2011, 513
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 6638/08
SG Stuttgart, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 6638/08

Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen L 9 R 153/09

DRsp Nr. 2011/3340

Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich keine Rechtsgrundlage, nachdem gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - eingefügt zu 1.1.2002 - steuerfreie Einnahmen nach § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, auch die Verletztenrente, gemäß § 3 Nr. 1 a EStG steuerfrei sind. Die Revision wurde zugelassen.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2008 große Witwerrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3; SGB IV § 18a; SGB VI § 97;

Tatbestand: