LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2011
16 Sa 1768/10
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 8 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1588/10

Anrechnung einer Tariferhöhung auf Objektzulage im Wach- und Sicherheitsgewerbe; unbegründete Zahlungsklage bei Geltung des einschlägigen Manteltarifvertrages aufgrund betrieblicher Übung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1768/10

DRsp Nr. 2012/1379

Anrechnung einer Tariferhöhung auf Objektzulage im Wach- und Sicherheitsgewerbe; unbegründete Zahlungsklage bei Geltung des einschlägigen Manteltarifvertrages aufgrund betrieblicher Übung

1. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zu Grunde liegenden Vergütungsabrede ab: Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese; anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. 2. Liegt eine vertragliche Anrechnungsvereinbarung vor, kann eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf die übertarifliche Vergütung unabhängig davon angerechnet werden, wie diese bezeichnet und welcher Zweck mit ihr verfolgt wird ; nur wenn eine vertragliche Anrechnungsvereinbarung nicht geschlossen wurde, ist weitergehend zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde. 3. Durch betriebliche Übung kann auch die Bezugnahme auf ein Tarifwerk erfolgen; dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer neben den Vorteilen auch ungünstige Regelungen dieser betrieblichen Übung gegen sich gelten lassen muss.