Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 8. März 2016 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren für
-Februar, März, Juni und Juli 2015 iHv 736,05 € monatlich,
-April 2015 iHv 698,55 €,
-Mai 2015 iHv 721,05 €
-August 2015 iHv 676,05 € und
-September 2015 iHv 716,05 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu neun Zehnteln.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Anrechnung einer sog Motivationszuwendung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum Februar bis September 2015.
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