Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus betrieblicher Altersversorgung und insbesondere darüber, ob eine Rente der Berufsgenossenschaft auch insoweit anzurechnen ist, als sie von dieser kapitalisiert wurde.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 11.02.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 02.04.2004 begründet.
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