LAG Köln - Urteil vom 24.07.1998
4 (3) Sa 282/98
Normen:
BetrAVG §§ 2 Abs. 1, 5, § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11865/96

Anrechnung einer gesetzlichen Rente auf eine Versorgungsanwartschaft, feste Altersgrenze

LAG Köln, Urteil vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 4 (3) Sa 282/98

DRsp Nr. 2000/2049

Anrechnung einer gesetzlichen Rente auf eine Versorgungsanwartschaft, feste Altersgrenze

»Ist bei der Berechnung einer Versorgungsanwartschaft eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so muß aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens (Insolvenzfall) maßgebenden Tatsachen die voraussichtlich mögliche Rente ermittelt werden. Enthält die Versorgungsordnung eine feste Altersgrenze (hier: 63. Lebensjahr), dann ist der gesetzliche Rentenanspruch auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen, auch wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich länger gearbeitet hat und dadurch einen höheren Anspruch auf gesetzliche Rente erworben hat.«

Normenkette:

BetrAVG §§ 2 Abs. 1, 5, § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11865/96