VGH Bayern - Beschluss vom 13.09.2016 3 ZB 16.1458
Normen:
BayBeamtVG Art. 7 Abs. 2 S. 1-2; BayBeamtVG Art. 26 Abs. 6 S. 1 und S. 3-4; BayBeamtVG Art. 27 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 27 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BayBeamtVG Art. 69 Abs. 2; BayBeamtVG Art. 73 Abs. 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 6; SGB VI § 33 Abs. 1; SGB VI § 37; SGB IX § 81 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 5; AGG § 7;
Anrechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf die Versorgungsbezüge
VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 3 ZB 16.1458
DRsp Nr. 2016/16824
Anrechnung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf die Versorgungsbezüge
1. Bei einer als Lehrerin im Angestelltenverhältnis von der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37SGB VI handelt es sich um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierunter fallen alle Renten, die nach dem Recht der allgemeinen oder der knappschaftlichen Versicherung nach dem SGB VI gezahlt werden (§ 33 Abs. 1SGB VI). Hierzu zählt auch die in § 33 Abs. 2 Nr. 3SGB VI genannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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