LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.1997
12 Sa 900/97
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 389 ; EG-Vertrag Art. 119 ; EKT (MTV der Ersatzkassen) Anlage 7a Nr. 7.6, 13.3, 15.1; EStG § 11 Abs. 1 § 38a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SGB IV § 18b Abs. 2 § 23a ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5904/96

Anrechnung eigenen Arbeitsentgelts auf Hinterbliebenenrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 12 Sa 900/97

DRsp Nr. 2002/8438

Anrechnung eigenen Arbeitsentgelts auf Hinterbliebenenrente

Zur Anrechenbarkeit einer von der Ruhegeldempfängerin zum regelmäßigen Gehalt im November bezogenen Sonderzuwendung auf den in diesem Monat zu zahlenden Rentenbetrag.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 389 ; EG-Vertrag Art. 119 ; EKT (MTV der Ersatzkassen) Anlage 7a Nr. 7.6, 13.3, 15.1; EStG § 11 Abs. 1 § 38a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SGB IV § 18b Abs. 2 § 23a ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Witwenrente, insbesondere darüber, ob aufgrund einer tariflichen Anrechnungsklausel die von der Klägerin zum regelmäßigen Gehalt im November bezogene Sonderzuwendung auf den in diesem Monat zu zahlenden Rentenbetrag anrechenbar ist.

Der am 16.09.1991 verstorbene Ehemann der Kläger war bei der beklagten Ersatzkasse angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fand der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) mit dem am 01.07.1989 in Kraft getretenen Tarifvertrag "Anlage 7 a zum EKT" (nachfolgend: Anlage 7 a) Anwendung. In Anlage 7a ist u. a. folgendes bestimmt:

7 Leistungen der Hinterbliebenenversorgung

7.1 Stirbt ein anspruchsberechtigter Angestellter, werden der Witwdie dem Grunde nach Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, 65 v.H. des Ruhegeldes gezahlt, das der An- gestellte erhalten hätte.

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