BAG - Beschluss vom 22.04.2009
3 AZB 90/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2; SGB V § 47; SGB V § 47b;
Fundstellen:
AP ZPO § 115 Nr. 9
DB 2009, 1828
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 376/08
ArbG Emden - 1 Ca 113/08 - 3.7.2008,

Anrechnung des Krankengelds bei Prüfung der Prozesskostenhilfeberechtigung

BAG, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 3 AZB 90/08

DRsp Nr. 2009/17163

Anrechnung des Krankengelds bei Prüfung der Prozesskostenhilfeberechtigung

Orientierungssätze: Ob Krankengeld bei Prüfung der Prozesskostenhilfeberechtigung als Erwerbseinkommen zu behandeln ist mit der Folge, dass der daran geknüpfte Freibetrag in Ansatz gebracht wird, richtet sich danach, ob es auf einer Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer beruht und deshalb anteilig vom regelmäßig erzielten Arbeitseinkommen berechnet wird oder ob es auf einer Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld beruht und in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird. Nur im ersten Fall geht das Gesetz davon aus, dass der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht und deshalb nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen entstehen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. September 2008 - 3 Ta 376/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2; SGB V § 47; SGB V § 47b;

Gründe: