I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. November 2013 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. November 2013, mit dem der Bescheid vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013, ohne Entscheidung in der Sache selbst, gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgehoben wurde. In der Sache begehrt die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2013 ohne Anrechnung einer Erbschaft.
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