Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger sich das Witwergeld, das er nach dem Tod seiner Ehefrau erhält, auf seine betriebliche Altersversorgung anrechnen lassen muss.
Der am 06.04.1929 geborene Kläger war bis zum 30.06.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.07.1994 eine betriebliche Altersrente.
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