LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.08.2007
6 Sa 315/07
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5521/06

Anrechnung der Witwenrente bei Ermittlung des Gesamtversorgungseinkommens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 315/07

DRsp Nr. 2008/1730

Anrechnung der Witwenrente bei Ermittlung des Gesamtversorgungseinkommens

»Bei der Berechnung des Gesamtversorgungseinkommens für eine Witwenrente kann die eigene Altersrente der Witwe bei Beachtung von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angerechnet werden.«

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Witwengeldes , das die Klägerin aus der Betriebsrente ihres verstorbenen Ehemannes beansprucht.

Die Klägerin (81 Jahre alt) ist die Witwe des am 22.08.2005 verstorbenen Herrn B. N..

Herr N. war vom 25.07.1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand (31.07.1985) bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerin tätig. Ab dem 01.08.1985 erhielt er ein betriebliches Ruhegeld aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen (im Weiteren RL 66). Darin heißt es u. a.:

Grundlagen der Ruhegeldordnung

§ 1

1. Die Belegschafter der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen, erhalten nach Maßgabe der in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.

Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit

§ 6