LAG Köln - Urteil vom 06.03.2009
10 Sa 405/08
Normen:
TV-Ärzte § 16 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2113/07

Anrechnung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum bei der Entgeltstufenzuordnung

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 405/08

DRsp Nr. 2009/13503

Anrechnung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum bei der Entgeltstufenzuordnung

Die als Arzt im Praktikum absolvierte Zeit ist als förderliche Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte im Rahmen der Entgeltstufenzuordnung anzurechnen.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.01.2008 - 3 Ca 2113/07 - abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. dem Kläger seit 01.07.2006 die Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) in Höhe von monatlich 4.200,00 € zu zahlen;

2. dem Kläger ab 01.01.2007 die Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) in Höhe von monatlich 4.500,00 € zu zahlen;

3. dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt - beginnend mit dem 31.07.2006 -

a) auf die für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge in Gestalt der Differenz zwischen der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 TV-Ä und der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 TV-Ä zu zahlen;