LAG Köln - Urteil vom 23.01.2015
4 Sa 520/14
Normen:
ERTV; Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8428/13

Anrechnung der sog. UPS-X-Ray-Zulage auf Erhöhungen des Tarifentgelts

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 520/14

DRsp Nr. 2015/10985

Anrechnung der sog. UPS-X-Ray-Zulage auf Erhöhungen des Tarifentgelts

Die sog. UPS-X-Ray-Zulage, die auf Grund gesonderter Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an solche Arbeitnehmer bezahlt wird, die für einen bestimmten Auftraggeber (UPS) eine Tätigkeit an mit Röntgenstrahlen arbeitenden Geräten und deren Monitoren ausüben, ist auf Tariferhöhungen nicht anzurechnen, da weder der ERTV noch der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW irgendeine Art von besonderer Vergütung für eine Tätigkeit an mit Röntgenstrahlen arbeitenden Geräten und deren Monitor vorsieht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014 - 6 Ca 8428/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ERTV; Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei ging der Streit erstinstanzlich im Wesentlichen und geht der Streit zweitinstanzlich nur noch um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, eine besondere Zulage (vor den Parteien als "UPS X Ray Zulage" bezeichnet) auf Erhöhungen des Tarifentgelts anzurechnen.