Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei ging der Streit erstinstanzlich im Wesentlichen und geht der Streit zweitinstanzlich nur noch um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, eine besondere Zulage (vor den Parteien als "UPS X Ray Zulage" bezeichnet) auf Erhöhungen des Tarifentgelts anzurechnen.
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