LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.06.2005
11 Sa 570/04
Normen:
ArbPlSchG § 12 ; SVG § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 386/03

Anrechnung der Militärzeit eines Piloten bei Anstellung im Anschluss an den Grundwehrdienst

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 570/04

DRsp Nr. 2006/1583

Anrechnung der Militärzeit eines Piloten bei Anstellung im Anschluss an den Grundwehrdienst

»1. Anrechnung der Militärzeit bei der X Luftwaffe der A auf das Arbeitsverhältnis eines Piloten bei dem E-konzern.2. Auslegung des Begriffs "im Anschluss an den Grundwehrdienst" in § 12 ArbPlSchG

Normenkette:

ArbPlSchG § 12 ; SVG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Zeiten, in denen der Kläger in der x Luftwaffe und der x Marine der A gedient hatte, als Dienstzeiten bei der Beklagten.

Der am 24. April 1942 in B geborene Kläger ist x Staatsangehöriger. Er hat vom 07. November 1961 bis 22. März 1962 bei der x Luftwaffe der A gedient, zuletzt im Range eines Unteroffiziers. Vom 23. März 1962 bis Juli 1964 schloss sich eine zivile Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der C an. Vom 02. September 1964 bis 16. März 1965 leistete der Kläger Wehrdienst bei der x Marine der A und wurde anschließend bis 02. Juni 1966 als Flieger im D eingesetzt. Von Juli 1966 bis 03. Januar 1967 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Fluglehrer und schloss diese mit einer entsprechenden Lizenz ab. Am 09. Januar 1967 bestand das Arbeitsverhältnis zur E AG.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeiten des A Militärdienstes seien auf sein Arbeitsverhältnis anzurechnen.

Der Kläger hat beantragt,