Die Parteien streiten über die Anrechnung von Zeiten, in denen der Kläger in der x Luftwaffe und der x Marine der A gedient hatte, als Dienstzeiten bei der Beklagten.
Der am 24. April 1942 in B geborene Kläger ist x Staatsangehöriger. Er hat vom 07. November 1961 bis 22. März 1962 bei der x Luftwaffe der A gedient, zuletzt im Range eines Unteroffiziers. Vom 23. März 1962 bis Juli 1964 schloss sich eine zivile Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der C an. Vom 02. September 1964 bis 16. März 1965 leistete der Kläger Wehrdienst bei der x Marine der A und wurde anschließend bis 02. Juni 1966 als Flieger im D eingesetzt. Von Juli 1966 bis 03. Januar 1967 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Fluglehrer und schloss diese mit einer entsprechenden Lizenz ab. Am 09. Januar 1967 bestand das Arbeitsverhältnis zur E AG.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeiten des A Militärdienstes seien auf sein Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Der Kläger hat beantragt,
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