LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2009
13 Ta 115/09
Normen:
RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 132/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 115/09

DRsp Nr. 2009/19538

Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe

1. Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen. 2. Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. Januar 2009 - 5 Ca 132/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Klägerin durch Beschluss vom 10. Juni 2008 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Gegenstand des Rechtsstreits war die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 18.180 €. Der Rechtsstreit endete durch prozessbeendenden Vergleich am 4. Juli 2008. Der Klägervertreter hatte die Forderung bereits außergerichtlich geltend gemacht.