Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. Januar 2009 - 5 Ca 132/08 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Klägerin durch Beschluss vom 10. Juni 2008 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Gegenstand des Rechtsstreits war die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 18.180 €. Der Rechtsstreit endete durch prozessbeendenden Vergleich am 4. Juli 2008. Der Klägervertreter hatte die Forderung bereits außergerichtlich geltend gemacht.
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