LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2007
13 Ta 181/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2400; RVG § 58 Absatz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1448/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 181/07

DRsp Nr. 2008/4236

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr

»1. Das Entstehen einer Geschäftsgebühr setzt voraus, dass dem Rechtsanwalt vor dem Tätigwerden noch kein unbedingter Klageauftrag in der fraglichen Angelegenheit erteilt war. 2. Eine hiernach entstandene Geschäftsgebühr ist im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren auf eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Dem steht die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2400; RVG § 58 Absatz 2 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist durch das Arbeitsgericht nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass auf die in der eingereichten Liquidation geltend gemachte Verfahrensgebühr eine aufgrund vorgerichtlicher Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG anzurechnen ist. Die Beschwerdekammer teilt zur Frage der Anrechung die - allerdings nicht näher begründete - Auffassung des LAG Köln (21.06.2007 - 14 Ta 134/07 - juris; siehe auch VG Minden 02.02.2007 - 7 K 2057/06 - AGS 2007, 314).

a)