1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist durch das Arbeitsgericht nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass auf die in der eingereichten Liquidation geltend gemachte Verfahrensgebühr eine aufgrund vorgerichtlicher Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG anzurechnen ist. Die Beschwerdekammer teilt zur Frage der Anrechung die - allerdings nicht näher begründete - Auffassung des LAG Köln (21.06.2007 - 14 Ta 134/07 - juris; siehe auch VG Minden 02.02.2007 - 7 K 2057/06 - AGS 2007, 314).
a)
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