LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2009
13 Ta 303/09
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 58 Abs. 2; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2342/05

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Prozesskostenhilfe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 303/09

DRsp Nr. 2009/16808

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Prozesskostenhilfe

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen. Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt. (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 28. April 2009. - 13 Ta 115/09)

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagtenvertreterin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. April 2009 - 8 Ca 2342/05 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 58 Abs. 2; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden, am 9. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten zunächst die Zahlung von 40.217,31 €. Diesen Betrag reduzierte sie später mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 unter teilweiser Klagerücknahme auf 6.011,32 €.