VGH Bayern - Beschluss vom 12.05.2016
3 ZB 13.1454
Normen:
BayBeamtVG Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayBeamtVG Art. 12 Abs. 5; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 2; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 3; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; SGB VI § 76b; BayNV § 2 Abs. 3; BeamtVG § 55; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -4;

Anrechnung der Altersrente auf die Versorgungsbezüge eines im Ruhestand befindlichen Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 3 ZB 13.1454

DRsp Nr. 2016/11374

Anrechnung der Altersrente auf die Versorgungsbezüge eines im Ruhestand befindlichen Beamten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.458,32 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayBeamtVG Art. 12 Abs. 5; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 2; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 3; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; SGB VI § 76b; BayNV § 2 Abs. 3; BeamtVG § 55; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -4;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. Nr. bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.