LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.08.2012
15 Sa 1002/12
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 16398/11

Anrechnung befristeter Arbeitsverhältnisse auf Beschäftigungshöchstdauer im Hochschulbereich; unwirksame Befristungsabrede bei befristeter Beschäftigung als studentische Hilfskraft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1002/12

DRsp Nr. 2013/7687

Anrechnung befristeter Arbeitsverhältnisse auf Beschäftigungshöchstdauer im Hochschulbereich; unwirksame Befristungsabrede bei befristeter Beschäftigung als studentische Hilfskraft

1. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse auf die Beschäftigungshöchstdauer von sechs Jahren anzurechnen. Dies betrifft somit auch Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft. 2. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung in der Literatur zutrifft, dass Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Qualifikation stehen (z. B. Hochschulverwaltung) nach Sinn und Zweck der Regelung auszunehmen sind. Für das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der einstellende Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.03.2012 - 60 Ca 16398/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: