LAG Köln - Beschluss vom 30.06.2008
5 TaBV 48/07
Normen:
Entgeltrahmentarifvertrag-Telekom (ERTV);
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 212/06

Anrechnung anderweitiger Beschäftigungszeiten

LAG Köln, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 48/07

DRsp Nr. 2008/22024

Anrechnung anderweitiger Beschäftigungszeiten

»Nach § 11 Abs. 5 ERTV ist sowohl die Anrechnung anderweitiger Beschäftigungszeiten innerhalb wie außerhalb des Konzerns vorgesehen.«

Normenkette:

Entgeltrahmentarifvertrag-Telekom (ERTV);

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Arbeitnehmers Roland R .

Die Antragstellerin ist die T AG. Mit ihrem Betrieb V betreibt sie Personalüberhang- und Vermittlungsmanagement. Dort beschäftigt sie den Arbeitnehmer Roland R .

Der Antragsgegner ist der im Betrieb V amtierende Betriebsrat.

Der Arbeitnehmer Roland R war seit dem 01.09.1967 für die Antragstellerin tätig.

Vom 01.10.1999 bis zum 31.10.2005 war Herr R beurlaubt mit Rückkehrgarantie (Bl. 66 d. A.), und zwar zunächst für eine Tätigkeit bei der Tochter der Antragstellerin, der K GmbH, später für die Ka GmbH & Co. KG, die Ende 2001/Anfang 2002 von der Antragstellerin verkauft wurde.

Zum 01.07.2001 führte die Antragstellerin das "Neue Bezahlungs- und Bewertungssystem" (NBBS) ein. Dazu wurde ein Entgeltrahmentarifvertrag, der ERTV abgeschlossen, der zum 01.07.2001 in Kraft trat.

Zum 01.03.2004 trat der Tarifvertrag über Sonderregelungen, der TV-SR in Kraft.