I. Die Beteiligten streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Arbeitnehmers Roland R .
Die Antragstellerin ist die T AG. Mit ihrem Betrieb V betreibt sie Personalüberhang- und Vermittlungsmanagement. Dort beschäftigt sie den Arbeitnehmer Roland R .
Der Antragsgegner ist der im Betrieb V amtierende Betriebsrat.
Der Arbeitnehmer Roland R war seit dem 01.09.1967 für die Antragstellerin tätig.
Vom 01.10.1999 bis zum 31.10.2005 war Herr R beurlaubt mit Rückkehrgarantie (Bl. 66 d. A.), und zwar zunächst für eine Tätigkeit bei der Tochter der Antragstellerin, der K GmbH, später für die Ka GmbH & Co. KG, die Ende 2001/Anfang 2002 von der Antragstellerin verkauft wurde.
Zum 01.07.2001 führte die Antragstellerin das "Neue Bezahlungs- und Bewertungssystem" (NBBS) ein. Dazu wurde ein Entgeltrahmentarifvertrag, der ERTV abgeschlossen, der zum 01.07.2001 in Kraft trat.
Zum 01.03.2004 trat der Tarifvertrag über Sonderregelungen, der TV-SR in Kraft.
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