LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2011
6 Sa 8/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2128/10

Anpassung von Betriebsrente; Anpassungsmaßstab

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 8/11

DRsp Nr. 2011/12406

Anpassung von Betriebsrente; Anpassungsmaßstab

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. Dezember 2010 - 2 Ca 2128/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2010 (28 Monate) in Höhe von 7.868,28 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 281,01 € seit dem 1. August 2008 und aus jeweils weiteren 281,01 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. November 2010 eine monatliche Betriebsrente von 3.192,40 € (statt 2.911,39 €) zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungsschuldners.

Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten. Er bezieht seit 01. April 1993 eine Betriebsrente von umgerechnet 2.472,21, € monatlich.

Den Maßstab für die Anpassung der Betriebsrente wechselte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach.