LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2011
6 Sa 676/10
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1207/10

Anpassung von Betriebsrente; Anpassungsmaßstab

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 676/10

DRsp Nr. 2011/12403

Anpassung von Betriebsrente; Anpassungsmaßstab

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.10.2010 - 9 Ca 1207/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungschuldners.

Der Kläger war als langjähriger Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01. September 1993 bezieht er eine Betriebsrente, die laufend im Abstand von jeweils 3 Jahren angepasst wurde. Den Maßstab für die Anpassung wechselte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach. Die Anpassung erfolgte ursprünglich nach dem Index für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Arbeitnehmer - Haushalten, dann im Jahre 1996 und zuletzt am 1. Juli 2008 nach der Entwicklung der Nettolöhne. Bei ihrer Entscheidung legte die Beklagte die Nettolohnentwicklung der aus ihrer Sicht vergleichbaren Arbeitnehmergruppe für die Zeit von Ende 2004 bis Ende 2007 zugrunde. Eine Gesamtbetrachtung für den Zeitraum vom Beginn des Rentenbezuges bis zum Anpassungsstichtag bzw. bis Ende 2007 erfolgte nicht. Sie passte die Betriebsrente zuletzt um 1,57 % an.

Seit dem 01. Juli 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 893,75 €.