LAG München - Urteil vom 27.05.2009
11 Sa 750/08
Normen:
BetrAVG § 1; TVA Ziff. 912 Abs. 2; TVA Ziff. 913 S. 2; VO Ziff. 224.1 a; VO Ziff. 224.16;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 17820/07

Anpassung ruhend gestellter Teile der dynamischen Betriebrente

LAG München, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 750/08

DRsp Nr. 2009/16542

Anpassung ruhend gestellter Teile der dynamischen Betriebrente

1. Ein Anspruch auf Nachzahlung ruhend gestellter Teile der BR-Betriebsrente besteht nicht, wenn eine Addition von gesetzlicher Rente und dem Verrechnungsbetrag für den gesamten streitbefangenen Zeitraum ergibt, dass eine Auffüllung zur Erreichung der Nettogesamtversorgungsobergrenze deshalb nicht erforderlich ist, weil beide Positionen zusammen genommen die Nettogesamtversorgungsobergrenze deutlich überschreiten. 2. Was im Rahmen der Tarifvertrages unter "Abbau" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Tarifziffern 912 Abs. 2 TVA sowie 913 Satz 2 TVA; gemeint ist ein allmähliches Abschmelzen bis zum völligen Wegfall. 3. Bei dem Anpassungsvorgang gemäß Ziff. 224.16 VO geht es darum, erworbene und im Hinblick auf die Nettogesamtversorgungsobergrenze ruhend gestellte Teile der dynamischen BR-Rente wieder aufleben zu lassen; allerdings soll das nur insoweit geschehen, wie es zum Erreichen der Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Juni 2008, Az.: 20 Ca 17820/07, wird das bezeichnete Endurteil abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; TVA Ziff. 912 Abs. 2; TVA Ziff. 913 S. 2; VO Ziff. 224.1 a; VO Ziff. 224.16;