BGH - Beschluss vom 25.10.2017
IV ZR 472/15
Normen:
ZPO § 552a S. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 28879/13
OLG München, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 4601/14

Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften; Abhängigkeit der Frage der Verbindlichkeit der berechneten Startgutschrift von der Wirksamkeit des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Bestehen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; Zulassungsbeschränkung auf einen von mehreren prozessual selbständigen Klageansprüchen

BGH, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen IV ZR 472/15

DRsp Nr. 2018/240

Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften; Abhängigkeit der Frage der Verbindlichkeit der berechneten Startgutschrift von der Wirksamkeit des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Bestehen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; Zulassungsbeschränkung auf einen von mehreren prozessual selbständigen Klageansprüchen

Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet aus, wenn die Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass eine gebotene Neuregelung nicht allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. September 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe