LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.04.2012
23 Sa 2228/11
Normen:
BetrAVG § 16; ZPO § 167;
Fundstellen:
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9793/11

Anpassung einer Betriebsrente; Einhaltung des Stichtags

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 23 Sa 2228/11

DRsp Nr. 2012/21138

Anpassung einer Betriebsrente; Einhaltung des Stichtags

1. Die Bestimmung des § 167 ZPO findet grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (BGH - I ZR 109/05 - 17.07.2008). Gem. § 132 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 191, 192 Abs. 2 S. 1, 167 ZPO kann für jede Frist, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden muss, eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Übergabe der zuzustellenden Erklärung an den Gerichtsvollzieher erreicht werden, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies gilt auch für die rechtzeitige Anbringung einer Anpassungsrüge in der betrieblichen Altersversorgung. 2. Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs einer Betriebsrente ist ein Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn an zugrunde zu legen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.8.2011 - 8 Ca 9793/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 (36 Monate) in Höhe von

5.972,76 Euro (fünftausendneunhundertzweiundsiebzig 76/100)

zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung.