1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.11.2011 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Der am ....1945 geborene Kläger stand im Anschluss an seine Tätigkeit bei der Bundesanstalt für F. auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30.08./07.09.1993 (ArbV; Bl. 7 - 8 GA) bis zum 31.10.2008 in den Diensten der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin. Seit dem 01.11.2008 bezieht der Kläger neben seiner gesetzlichen eine betriebliche Altersrente von anfangs 1.899,89 € brutto.
Gemäß § 1 Nr. 2 ArbV bestimmte sich das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter der Beklagten vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. In § 5 ArbV hieß es: "Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 20.08.1993."
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