LAG Hamm - Urteil vom 23.08.2011
9 Sa 833/11
Normen:
GG Art 2 Abs. 1; GG Art 12 Abs. 1; GG Art 14 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5662/10

Anpassung der Betriebsrente; Zahlungsklage des Betriebsrentners bei Verkennung des Prüfungszeitraums und fehlerhafter Bestimmung der konzernweit ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze

LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 833/11

DRsp Nr. 2011/19737

Anpassung der Betriebsrente; Zahlungsklage des Betriebsrentners bei Verkennung des Prüfungszeitraums und fehlerhafter Bestimmung der konzernweit ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze

1. Die Prüfung der reallohnbezogenen Obergrenze ist nicht auf den letzten (dreijährigen) Prüfungszeitraum begrenzt sondern auf den Beginn des Rentenbezugs zu erstrecken; der Wortlaut des § 16 BetrAVG bestimmt lediglich den Prüfungstermin, nicht aber den maßgeblichen Prüfungszeitraum. 2. Für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze gilt derselbe Prüfungszeitraum. 3. Zur Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG hat die Arbeitgeberin hinreichend darzulegen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Anpassungsprüfungszeitraum nicht mehr als um die von ihr angenommenen Prozentpunkte gestiegen sind. 4. § 16 Absatz Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG verbietet eine konzernweit ermittelte (einheitliche) reallohnbezogene Obergrenze nicht; diese unterliegt jedoch einer Billigkeitskontrolle. 5. Auch bei einer konzernweiten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft sondern auf eine Gruppe von Mitarbeitenden abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist.

Tenor