LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2012
6 Sa 520/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1116/11

Anpassung der Betriebsrente; Prüfungszeitraum bei Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 520/11

DRsp Nr. 2012/3713

Anpassung der Betriebsrente; Prüfungszeitraum bei Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes

Bei einem Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes ist nicht auf den kürzeren Zeitraum von drei Jahren sondern auf den Gesamtzeitraum vom Beginn der Rentenzahlung bis zum Anpassungsstichtag abzustellen; dieser Prüfungszeitraum ist nicht disponibel und daher unverzichtbar.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.8.2011 - 3 Ca 1116/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen wird für die Beklagte die Revision zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des beklagten Versorgungschuldners und zuletzt auch um die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen.

Die Klägerin war als langjährige Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01. Januar 1999 bezieht sie eine Betriebsrente, die im Abstand von jeweils 3 Jahren angepasst wurde. Die Anpassung erfolgte ursprünglich nach der Entwicklung der Verbraucherpreise und zuletzt am 1. Juli 2008 um 1,57 % nach der Entwicklung der Nettolöhne der aus Sicht der Beklagten vergleichbaren Arbeitnehmergruppen für die Zeit von Ende 2004 bis Ende 2007.