LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2011
6 Sa 221/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2433/10

Anpassung der Betriebsrente; Prüfungszeitraum bei Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 221/11

DRsp Nr. 2011/17398

Anpassung der Betriebsrente; Prüfungszeitraum bei Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes

Für die Frage, welcher Prüfungszeitraum bei einem Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes zugrunde zu legen ist (der kürzere Zeitraum von drei Jahren oder der längere Zeitraum vom Beginn der Rentenzahlung bis zum Anpassungsstichtag), ist auf den Gesamtrentenzeitraum abzustellen; dieser Prüfungszeitraum ist nicht disponibel und deshalb unverzichtbar.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.02.2011 - 10 Ca 2433/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungschuldners.