LAG Hamm - Urteil vom 03.02.2009
4 Sa 972/08
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 134; BGB § 315 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5877/07

Anpassung der Betriebsrente; nichtige Begrenzung der Anpassungspflicht; Prognose zur Aufbringung des Teuerungsausgleichs aus Unternehmensmitteln bei branchentypischen Ertragsschwankungen

LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 972/08

DRsp Nr. 2009/22294

Anpassung der Betriebsrente; nichtige Begrenzung der Anpassungspflicht; Prognose zur Aufbringung des Teuerungsausgleichs aus Unternehmensmitteln bei branchentypischen Ertragsschwankungen

1. Da § 16 Abs. 1 BetrAVG den Ausgleich des im Anpassungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlustes bezweckt, erfordern die Belange des Versorgungsempfängers grundsätzlich einen vollen Ausgleich. Es bleibt offen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm bei seiner Anpassungsentscheidung eingeräumten Beurteilungsspielraums neben den Belangen des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage als weitere Aspekte auch die steigenden privaten Vorsorgeaufwendungen der aktiven Arbeitnehmer sowie die allgemein gestiegene Lebenserwartung berücksichtigen darf. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass der Arbeitgeber diese Aspekte mit einem nachvollziehbaren rechnerischen Wert in Ansatz bringt. 2. Ein prozentuale oder summenmäßige Begrenzung der Anpassungspflicht des Arbeitgebers entspricht nicht billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG und ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Dies gilt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auch dann, wenn der Arbeitgeber uneingeschränkt zusagt, künftig in regelmäßigen Zeitabständen die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen.